Schülertransport

Die Schülertransporte werden im Schulverband Trub*Schachen im Reglement über den Schülertransport sowie die Tagesschule und den Mittagstisch geregelt.

Das Reglement berücksichtigt die Anliegen der Schüler*innen, der Eltern aber auch der Gemeinden bzw. Steuerzahler und bildet im Einklang mit den Vorgaben des Kantons die Grundlage für die Organisation der Transporte und allfälliger Entschädigungen an die Eltern. Es soll gewährleisten, dass alle Familien im Verbandsgebiet gleich und gerecht für lange Schulwege entschädigt werden.

Grundsätzlich berechtigt ein Schulweg, welcher die zumutbare Länge übersteigt, zu einer Entschädigung.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Schulleiter Matthias Pfister (034 495 56 26) oder an die zuständige Sachberarbeiterin Therese Wüthrich (Dienstag und Freitagvormittag, 034 495 57 45).

Entschädigung für unzumutbare Schulwege

Die Schülertransporte werden im Schulverband Trub*Schachen im Reglement über den Schülertransport sowie die Tagesschule und den Mittagstisch geregelt.

Das Reglement berücksichtigt die Anliegen der Schüler*innen, der Eltern aber auch der Gemeinden bzw. Steuerzahler und bildet im Einklang mit den Vorgaben des Kantons die Grundlage für die Organisation der Transporte und allfälliger Entschädigungen an die Eltern. Es soll gewährleisten, dass alle Familien im Verbandsgebiet gleich und gerecht für lange Schulwege entschädigt werden.

Grundsätzlich berechtigt ein Schulweg, welcher die zumutbare Länge übersteigt, zu einer Entschädigung. Mit diesem Dokument erhalten Sie alle Informationen, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.

Inhalt

A. Rechtliche Grundlagen

B. Unzumutbare Schulwege

C. Berechnung der Entschädigung

D. Winterentschädigung

E. Antragsformular und Verfügung

F. Aussergewöhnliche Situationen

G. Schulhaus Trub: Schüler*innen aus Trubschachen

H. Schulhaus Trub: Kindergartenkinder und Schüler*innen aus dem Twären

I. Schulhaus Trub: Kindergartenkinder aus dem Längengrund

J. Schulhaus Fankhaus: Kindergartenkinder und Schüler*innen

K. Kindergartenkinder und Schüler*innen aus Kröschenbrunnen

L. Sekundarstufe: Schüler*innen mit unzumutbaren Schulwegen

M. Gymnasien

A. Rechtliche Grundlagen

Das Reglement über den Schülertransport wurde am 18. bzw. 30.11.2020 von den Gemeinderäten der beiden Gemeinden Trub und Trubschachen erlassen und anschliessend publiziert. Es stützt sich auf das Volksschulgesetz (VSG) und das Organisationsreglement des Schulverbands. Die Kilometerentschädigung wurde von der Schulkommission anschliessend in der Gebührenverordnung festgelegt. Diese Dokumente sind auf der Webseite schule-ts.ch/Verband abrufbar.

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B. Unzumutbare Schulwege

In unserem weitläufigen Gebiet sind die Schulwege für viele Kinder sehr lang. Nicht überall kann ein Sammeltransport angeboten werden. Wie bisher übernehmen die Eltern und Erziehungsberechtigten diese Transporte. Neu besteht aber ein Anrecht auf eine Kilometer-Entschädigung, wenn der Schulweg eine bestimmte Länge übersteigt. Die zumutbare Strecke und Höhendifferenz sind abhängig vom Alter der Kinder. Weitere Aspekte können auf Gesuch hin berücksichtigt werden.

Für die Berechnung der Schulwege wird die Streckenlänge in km und das Zehnfache des Höhenunterschieds in km addiert. Daraus ergeben sich die jeweiligen Leistungskilometer (Lkm).

Bsp.: Distanz 5 km, Höhenunterschied 250 m.

5 + 10 x 0.25 = 7.5 Lkm.

Zumutbarkeit (Diese Strecken sind etwas kürzer als die Empfehlungen des Kantons.)

Kindergarten bis 1.5 Leistungskilometer

1./2. Klasse bis 2.0 Leistungskilometer

3./4. Klasse bis 3.0 Leistungskilometer

5./6. Klasse bis 5.0 Leistungskilometer

7./8. Klasse bis 7.5 Leistungskilometer

9. Klasse bis 10.0 Leistungskilometer

Auf der Webseite ist eine Tabelle mit den meisten Schulweglängen aufgeschaltet (schule-ts.ch/schuelertransport). Die Strecken und Höhenunterschiede wurden mit google.maps berechnet. Die Schulkommission hat dieses Berechnungsverfahren an der Sitzung vom 10.03.2022 beschlossen.

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C. Berechnung der Entschädigung

Entschädigt wird bei Schulkindern der unzumutbare Teil des Schulweges, bei Kindergartenkindern hingegen der gesamte Weg. In der Gebührenverordnung ist eine Kilometerentschädigung von Fr. 300.- pro Jahr für diesen Teil des Schulwegs festgelegt.

Der unzumutbare Teil berechnet sich aus der Differenz zwischen der Länge des Schulweges in Lkm und der Zumutbarkeit. Wenn die Fahrdistanz (Horizontaldistanz) kürzer ist als diese Differenz, wird nur die Fahrdistanz ausbezahlt.

Beispiel:

Anna, 3. Klasse

Max, 1. Klasse

Horizontaldistanz (Fahrdistanz):

5 km

5 km

Höhendifferenz:

250 m

250 m

Leistungskilometer:

5 + 2.5 = 7.5 Lkm

5 + 2.5 = 7.5 Lkm

Zumutbarer Schulweg:

3 Lkm

2 Lkm

Unzumutbarer Schulweg:

7.5 – 3 = 4.5 Lkm

7.5 – 2 = 5.5 Lkm

Entschädigung:

4.5 x 200.- = Fr. 900.-

Gefahren werden müssen aber nur 5 km.

5 x 200.- = Fr. 1000.-

Mehrere berechtigte Kinder einer Familie

Familien mit mehreren Kindern können diese oft aber nicht immer gemeinsam transportieren. Die Beträge werden darum dem Alter nach abgestuft entrichtet.

  • für das jüngste Kind: 100 % des berechtigten Betrags
  • für das zweitjüngste Kind: 50 % des berechtigten Betrags
  • für das drittjüngste Kind: 25 % des berechtigten Betrags
  • für weitere Kinder: 0 % des berechtigten Betrags

Allfällige Abokosten für den BLS-Bus werden immer zu 100 % ausbezahlt.

Beispiel:

Betrag

Faktor

Auszahlung

Max, 1. Klasse

Fr. 1000.-

100 %

1000.-

Anna, 3. Klasse

Fr. 900.-

50 %

450.-

Liliane, 5. Klasse

Fr. 500.-

25 %

250.-

Kathrin, 6. Klasse

Fr. 500.-

0 %

0.-

 

Total

1700.-

Es ist den Eltern überlassen, mit Nachbarn Transportgemeinschaften zu bilden oder den Transport mit dem Arbeitsweg etc. zu verbinden. Ebenfalls kann ein Teiltransport bis zu einem Punkt, ab dem das Kind den Weg selbstständig zurücklegen kann, sinnvoll sein.

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D. Winterentschädigung

In den Wintermonaten soll den teilweise schwierigen Strassenverhältnissen Rechnung getragen werden. Darum gelten während vier Wintermonaten nur die halben Strecken als zumutbaren.

Entsprechend erhöht sich in dieser Zeit die entschädigte Wegstrecke. Die Eltern können diesen „Winterzuschlag“ mit dem gewöhnlichen Antragsformular anfordern. Für Kinder, die an der BLS-Buslinie wohnen, wird maximal der Betrag für 4 Monatsabos ausbezahlt.

Zumutbarkeit im Winter

Kindergarten bis 0.75 Leistungskilometer

1./2. Klasse bis 1.0 Leistungskilometer

3./4. Klasse bis 1.5 Leistungskilometer

5./6. Klasse bis 2.5 Leistungskilometer

7. bis 9. Klasse bis 3.75 Leistungskilometer

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E. Antragsformular und Verfügung

Die Eltern oder Erziehungsberechtigten melden ihren Anspruch mit dem «Antragsformular auf Entschädigung für unzumutbare Schulwege» an. Das Formular kann auf dieser Webseite heruntergeladen oder bei den Klassenlehrpersonen bezogen werden. In der Regel sind die Formulare bis nach den Herbstferien einzureichen.

Die Schulleitung verfügt auf der Grundlage des Reglements über die Entschädigungsberechtigung und deren Höhe. Gegen diese Verfügung kann bei der Schulkommission Beschwerde geführt werden.

Die Beträge werden Ende Schuljahr ausbezahlt.

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F. Aussergewöhnliche Situationen

Grundsätzlich werden alle Schülertransportfragen im Rahmen des Reglements geregelt. Aussergewöhnliche Situationen erfordern aber bisweilen Lösungen. Wenn sich die Situation ihres Kindes deutlich von der Norm unterscheidet, können Sie schriftlich ein begründetes Gesuch um eine angepasste Lösung an die Schulkommission stellen. Gerne dürfen Sie vorgängig den Sachverhalt mit der Schulleitung besprechen.

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Situation in den einzelnen Schulhäusern oder Stufen

G. Schulhaus Trub: Schüler*innen aus Trubschachen

Den Schüler*innen der 4.-6. Klasse aus Trubschachen wird ein BLS-Abo zur Verfügung gestellt. Ein Antrag für eine zusätzliche Entschädigung kann gestellt werden, wenn der Schulweg zum Bahnhof die zumutbare Länge überschreitet.

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H. Schulhaus Trub: Kindergartenkinder und Schüler*innen aus dem Twären

Wie bisher wird der Transport mit dem Schulbus organisiert. Ein Antrag für eine zusätzliche Entschädigung kann gestellt werden, wenn der Schulweg zum Einsteigeort die zumutbare Länge überschreitet.

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I. Schulhaus Trub: Kindergartenkinder aus dem Längengrund

Die Länge des Schulweges Längengrund-Trub ist an der Grenze der Zumutbarkeit. Wenn im Schulbus noch Platz frei ist, können die Kinder dort mitfahren. Ansonsten sind die Eltern für die Begleitung oder den Transport verantwortlich. Für den unzumutbaren Teil des Schulweges besteht ein Anrecht auf Entschädigung.

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J. Schulhaus Fankhaus: Kindergartenkinder und Schüler*innen

Im weitläufigen Einzugsgebiet des Schulhauses Fankhaus wird der Transport wie bisher mit dem Schulbus und mit Sammeltaxis organisiert. Die Einsteigeorte in den Schulbus bleiben unverändert. Ab dem Schuljahr 2022-23 wird für den Kindergarten nur noch ein Transport ab den Einsteigeorten Brandösch und Ried angeboten. Der Transport mit Sammeltaxis aus dem Fankhaus- und Hüttengraben entfällt. Die Kindergartenkinder werden, wie im restlichen Verbandsgebiet üblich, nicht mehr zu Hause abgeholt.

Ein Antrag für eine zusätzliche Entschädigung kann gestellt werden, wenn der Schulweg zum Schulhaus oder Einsteigeort die zumutbare Länge überschreitet.

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K. Kindergartenkinder und Schüler*innen aus Kröschenbrunnen

Wie bisher wird der Transport mit einem Schulbus organisiert, für die 7.-9. Klasse aber nur im Winterhalbjahr. Schüler*innen der 4.-6. Klasse steigen in Trubschachen auf den BLS-Bus um, ihnen wird ein Libero-Abo zur Verfügung gestellt. Ein Antrag für eine zusätzliche Entschädigung kann gestellt werden, wenn der Schulweg zum Einsteigeort die zumutbare Länge überschreitet. Für Kinder der 7.-9. Klasse kann gegebenenfalls für die Sommermonate ein Antrag gestellt werden.

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L. Sekundarstufe: Schüler*innen mit unzumutbaren Schulwegen

Schüler*innen mit unzumutbar langen Schulwegen wird ein Libero-Abo zur Verfügung gestellt oder es wird eine Entschädigung ausbezahlt:

  • Abo, wenn der unzumutbare Teil länger als 1.9 km ist.
  • Entschädigung, wenn der unzumutbare Weg kürzer als 1.9 km oder keine Busverbindung existiert (Trubschachen).
  • Abo und Entschädigung, wenn der Weg zum Einsteigeort unzumutbar lang ist.

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M. Gymnasien

Wer das 9. Schuljahr in einem Gymnasium besucht, hat Anrecht auf Rückerstattung von 70 % des günstigsten Abo-Preises zum nahegelegensten Gymnasium mit dem gewünschten Angebot (i. d. R. Burgdorf). Bitte eine Kopie der Quittung und einen Einzahlungsschein auf dem Sekretariat einreichen.

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